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Corona-Test machen

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Corona-Test im MVZ Kreuzberg

Corona-Tests sind weiterhin ein essentieller Bestandteil in der Bekämpfung der Corona-Pandemie. Denn durch regelmäßige Testungen können Infektionsketten unterbrochen, Infektionen rechtzeitig erkannt und behandelt werden und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung geschützt werden.

Das MVZ Kreuzberg bietet Ihnen drei Corona-Testverfahren an:

Das Bundesgesundheitsministerium passt die nationale Teststrategie (Abbildung unten) immer wieder an die aktuellen Begebenheiten an und nimmt dementsprechend Änderungen in der Coronavirus-Testverordnung vor.

Die Abbildung enthält eine Aufzählung all jener spezifischen Einrichtungen und Personenngruppen, die einen Anspruch auf welche Form der Testung haben. Sie enthält ebenfalls eine Übersicht darüber, wann Kosten für die/den Patientin/Patienten entstehen sowie eine Test-Typ Empfehlung. Weiterführende und vertiefende Informationen finden Sie auf dieser Seite und der Seite des RKI.

Das MVZ Kreuzberg führt die Corona-Tests unter hohen Hygienestandards in einer eignen Teststation auf dem Hof der Praxis durch. Unser hochqualifiziertes, medizinisches Fachpersonal berät Sie vor Ort über die unterschiedlichen Testverfahren und möglichen Kosten, und entscheidet gemeinsam mit Ihnen, welches Verfahren für Sie am sinnvollsten ist.

Wenn Sie nach einer COVID-19-Infektion oder Corona-Impfung wissen möchten, ob Sie und wenn ja, wie viele Antikörper ihr Organismus gebildet hat, dann vereinbaren Sie einen Termin bei uns!

Welche Testverfahren gibt es?

Als sicherste Methode bei der Testung auf COVID-19 gilt der PCR-Test. Mit Hilfe dieses Testverfahrens können bereits geringste Mengen des Erbgut des Coronavirus nach. Da das Verfahren jedoch recht aufwändig ist und die Labore zur Zeit ausgelastet sind, bekommen wir das Ergebnis in der Regel innerhalb von 24-48 Stunden.

Der Antigen-Schnelltest hingegen weist, im Gegensatz zum PCR-TEST nicht das Erbgut des Coronavirus, sondern lediglich Teile der Virushülle, die sogenannten Antigene, nach. Anders als beim PCR-Test braucht es eine gewisse Menge an Viren, damit der Test anschlägt. Das bedeutet: Auch bei einem negativen Test besteht ein Restrisiko.  Der Vorteil beim Antigen-Test liegt darin, dass er sehr leicht durchführbar ist und schnelle (15-30 Minuten) Testergebnisse liefert.

Antikörper kommen im Blut vor und werden vom Immunsystem gebildet, wenn der Körper sich mit Krankheitserregern (z.B. SARS-CoV-2) auseinandersetzen muss.

Es gibt Tests, die die Anwesenheit von Antikörpern messen und Tests, die deren Funktionalität gegenüber dem Virus prüfen (sog. Neutralisationstest). Beim ersten Test wird nachgewiesen, ob der Patient schon einmal mit Corona infiziert war. Beim Neutralisationstest bringt man das Blutserum des Patienten mit Teilen des Coronavirus in Kontakt und prüft wie gut das Virus abgehalten wird. 

Grundsätzlich geht man davon aus, dass Patienten, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben Antikörper gebildet haben und eine gewisse Zeit immun gegen das Virus sind. Erwiesen ist dies jedoch noch nicht. Auch kann noch niemand sagen, ab welchem Antikörper-Wert man tatsächlich immun ist.

Deshalb hält das RKI einen Antikörpertest insbesondere für epidemiologische Fragestellungen zur Klärung der Verbreitung des Virus für sinnvoll. Um das Virus weiter zu erforschen führt das RKI zur Zeit Studien (CORONA-MONITORING lokal) an vier Standorten durch.

Wenn Sie dennoch gerne wissen möchten, ob Sie nach einer Corona-Infektion Antikörper im Blut haben, können Sie im MVZ Kreuzberg einen Corona-Antikörpertest machen. Da es sich bei einem solchen Test um eine individuelle Gesundheitsleistung handelt, werden die Kosten in Höhe von 56,08 € nicht von den Krankenkassen übernommen.

Wer wird getestet?

Grundsätzlich haben alle Personen mit Corona-typischen Symptomen einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test.
Asymptomatische Personen können sich nach der Cornavirus-Testverordnung kostenlos testen lassen, wenn Sie zu den nachfolgend genannten Personengruppen gehören:

  • Kontaktpersonen von Menschen, bei denen durch einen Arzt oder den öffentlichen Gesundheitsdienst eine Infektion mit SARSCoV-2 festgestellt wurde. Kontaktpersonen sind zum Beispiel Mitglieder desselben Haushalts, Personen mit engem räumlichen Kontakt zu einer infizierten Person oder Personen, die über die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben.
  • Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
  • Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARSCoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.
    Dies gilt z.B. für Einrichtungen, wie

    • Schulen, Kindertagesstätten
    • Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationären Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG
  • Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
    Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen:

    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationären Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Tageskliniken
    • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
    • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Laut Bundesgesundheitsministerium hat jede Bürgerin und jeder Bürger mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest. Dieser Anspruch ist in §4a der Testverordnung geregelt.

Wir können an dieser Stelle nicht alle Reise- und Sicherheitshinweise bzw. unterschiedlichen Reisewarnungen, Test-, Nachweis und Quarantänereglungen abbilden, da dies immer abhängig von der Einstufung des jeweiligen Reiselandes ist und sich dies teilweise täglich ändert. Deshalb möchten wir Sie an dieser Stelle an die Website des Auswärtigen Amtes verweisen.
Welche Länder aktuell als Hochrisilo-, oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft werden entnehmen Sie bitte dieser Liste des Robert-Koch-Insituts (RKI).

Terminvereinbarung im MVZ Kreuzberg

Um Ihnen auch in diesen Zeiten die bestmögliche medizinische Versorgung zu garantieren, haben wir auf dem Hof der Praxis eine Teststation eingerichtet, in der Sie sich Montag bis Freitag von 9:00 – 12:00 Uhr testen lassen können. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, möchten wir Sie bitten, online einen Termin zu vereinbaren.

Bevor wir den Test durchführen können, benötigen von Ihnen eine unterschriebe Datenschutzerklärung und Behandlungsvertrag, eine ausgefüllte Kurz-Anamnese und (nur bei Privatpatient*innen) eine Einverständniserklärung. Sie können diese vor Ort ausfüllen oder hier unten herunterladen, online ausfüllen und zu Hause ausdrucken und zum Termin mitbringen, oder uns per Email an corona@mvz-kreuzberg.de senden.

Datenschutzerklärung und Behandlungsvertrag
Kurz-Anamnese
Einverständniserklärung (nur Privatpatienten)

Digitale Alternative: klicken Sie hier und füllen Sie alle Unterlagen online aus. Im Anschluss werden die Daten direkt an uns übermittelt.

Überblick Kosten

Sofern Sie Coronatypische Symptome aufweisen (Verlust des Geschmackssinns und/oder Geruchssinns beispielsweise) übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für einen PCR-Test. Wer sich auf eignen Wunsch hin testen lassen möchte und keine Symptome hat, muss die Kosten selbst tragen. Gesetzlich Versicherte zahlen in einem solchen Fall inkl. aller anfallenden Laborkosten 120,00 EUR pauschal, privat Versicherte zahlen nach GOÄ 156,78 EUR.

Bei einem Antigen-Schnelltest handelt es sich immer um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGEL), die die Patient:innen selbst zahlen müssen, sofern Sie nicht zu den o.g. Personengruppen gehören. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ und beträgt 15,00 EUR.

Bei einem Antikörper-Test handelt es sich um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), dessen Kosten von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Die Gesamtkosten betragen 35,09 €. Einen Termin können Sie sich hier buchen und wenn Sie mehr über den Antikörper-Test erfahren möchten, dann finden Sie diese Informationen hier auf der Seite weiter unten.

COVID-TESTSTATION

Mo – Fr nach Vereinbarung